Bayrische Schutzerklärung

Schutzerklärung für öffentliche Aufträge in Bayern

Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Bayern


StAnz Nr. 44/1996

Öffentliches Auftragswesen, Scientology- Organisation  Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Schutzerklärungen sind zulässig und notwendig, um bei solchen Vertragsverhältnissen die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers abzuklären, die

 

 

  • Möglichkeiten zur Einflußnahme auf die Organisation des Vertragspartners oder seine Beschäftigten eröffnen
  • ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen oder
  • die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber dem Vertragspartner erfordern.

 

 


Schutzerklärung

Zum Angebot ....

1. Erklärung zum Vergabeverfahren:

Der Bewerber/Bieter nimmt zur Kenntnis, daß die Nichtabgabe der Erklärung nach Nummer 2 oder die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung  den Ausschluß nach diesem Vergabeverfahren zur Folge hat.
2. Erklärung für den Fall der Zuschlagserteilung:

2.1 Der Bewerber/Bieter versichert,

daß er gegenwärtig  sowie während der gesamten Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet, er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht und Beschäftigte oder sonst zur Erfüllung des Vertrages eingesetzte Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen läßt,
 
daß nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.
 
2.2  Der Bewerber/Bieter verpflichtet sich, solche zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen von der weiteren  Durchführung des Vertrags unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren, in sonstiger Weise verbreiten oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen.

2.3  Die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung nach Nummer 2.1 sowie ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Nummer 2.2. berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.



Ort, Datum Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bewerbers/Bieters

Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes: Hinsichtlich des Zwecks der Schutzerklärung wird auf die anliegende Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29.10.96 verwiesen.

(Text übernommen aus AGPF-Info 1/97)

Artikel-URL: https://www.confessio.de/artikel/195