Laizismus oder Religionsfreiheit?

Wie unter dem Vorwand der Gleichbehandlung Religion verdrängt werden soll

Innerhalb der SPD hatte sich am 16. Oktober 2010 ein „Laizistischer Arbeitskreis“ formiert. Weil das Projekt auf Seiten der SPD-Führung keinen Rückhalt fand, sondern im Gegenteil der Initiative die Verwendung des SPD-Parteinamens und der Internetplattform untersagt wurden, firmieren sie seitdem als „Soziale und demokratische LaizistInnen.

Im Internet präsentieren sie ein 11 Punkte umfassendes scharf formuliertes Programm.[1] Mitglieder des Arbeitskreises touren durch das Land und veranstalten Podiumsdiskussionen, bei denen diese Punkte vorgestellt werden. Die Auseinandersetzung mit den dort vorgebrachten Anliegen sowie die Analyse der damit verbundenen Begründungen scheinen für eine sachgerechte Diskussion dieser Thesen unerlässlich.

Neutral oder getrennt?

Vor den eigentlichen Programmpunkten werden „Grundsätze“ formuliert. Ausgangspunkt dieser Grundsätze ist die – sachlich völlig korrekte – Feststellung, dass es in Deutschland gemäß dem Grundgesetz keine Staatskirche gibt und der Staat zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität verpflichtet ist. Von daher kann es schon verwundern, dass als Mitglieder in dem Arbeitskreis diejenigen eingeladen werden, die „für einen weltanschaulich neutralen Staat sind.“ Das wären folglich alle, die unser Grundgesetz bejahen. Offensichtlich ist mit dem Begriff der „weltanschaulichen Neutralität“ doch noch etwas anderes gemeint, als das Grundgesetz darunter versteht.

Dieses Spezifikum des Arbeitskreises drückt sich in dem Anliegen einer „klaren Trennung“ von Staat und Religion aus. Nun sind in Deutschland Staat und Religion rechtlich getrennt – allerdings auch im Grundgesetz wohl nicht so „klar“, wie die Initiatoren dieses Arbeitskreises es wünschen. So geht es dem Arbeitskreis auch nicht allein um eine konsequente und sachgerechte Anwendung der Bestimmungen der Verfassung. Viele der im weiteren genannten konkreten Forderungen zielen auf weitreichende Änderungen des grundgesetzlich bestimmten Verhältnisses von Staat und Religion. Dass man das Grundgesetz in Frage stellt, wird nicht gern so laut verkündet, wie die Forderung nach der (juristisch längst bestehenden und daher konsensfähigen) staatlichen Neutralität.

Zuzustimmen ist den Grundsätzen in der Feststellung, dass ein weltanschaulich neutraler Staat eine wichtige Voraussetzung für das friedliche und selbstbestimmte Zusammenleben der Menschen darstellt. Deshalb darf er nicht bestimmte Formen eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses einseitig privilegieren. Spannend bleibt die Frage, wie sich diese Neutralität zu der geforderten „klaren Trennung“ des Laizismus verhält.

Vatikan der Religionslosen?

Bemerkenswert erscheint, dass nicht nur in den Grundsätzen, sondern auch mehrfach in der einzelnen Argumentation angeführt wird, die „nicht konfessionell Gebundenen“ würden mittlerweile (noch vor Katholiken und Evangelischen mit jeweils 29% Bevölkerungsanteil) „die größte weltanschauliche Gruppe in Deutschland“ darstellen. Als Tatsachenbeschreibung, dass weniger Menschen einer religiösen Organisation angehören, ist dies richtig. Falsch ist aber, was damit stets versucht wird zu suggerieren. So wird der Eindruck erzeugt, diese Menschen würden eine irgendwie geartete Gruppe bilden, also gewissermaßen die Konfession der Religionslosen, zu deren Anwalt und Interessenvertretung sich der Laizistische Arbeitskreis oder andere dezidiert atheistische Organisationen aufschwingen könnten. Diese Menschen haben sich aber gerade nicht für eine bestimmte Option entschieden, sie haben sich religiös nicht festgelegt. Ihre Motive dafür sind sehr unterschiedlich. Diese als heimliche Mitglieder einer virtuellen Kirche der Religionslosen anzusehen ist unangemessen und unredlich. Das wird auch daran deutlich, dass die tatsächlichen Mitgliederzahlen der dezidiert atheistischen Verbände mit insgesamt ca. 15 000 bis höchstens 20 000 Mitgliedern in Deutschland[2] vergleichsweise bescheiden ausfallen.

Mit dem gleichen Recht könnte jemand, der nicht in einer politischen Partei organisiert ist, z.B. die Partei der Parteilosen erfinden. Der Verweis auf immerhin über 80 Millionen virtuelle Mitglieder in Deutschland (im Vergleich zu lediglich ca. 1,2 Millionen Mitglieder etablierter Parteien) ergäbe trotz gewichtiger Zahlen ein ähnlich untaugliches Argument zur Durchsetzung spezieller Interessen.

Laizistisch = kirchenkritisch

Praktisch äußert sich die Forderung nach der „klaren Trennung von Religion und Staat“ in erster Linie in Kirchenkritik. Der in den Grundsätzen erhobene zentrale Vorwurf lautet, dass durch zahlreiche Privilegien vor allem der beiden großen Kirchen die Neutralitätspflicht des Staates vielfach verletzt werde. Ob diese Behauptung zutreffend ist, wird noch zu diskutieren sein, die eigentliche Stoßrichtung der Initiative wird hier jedoch deutlich. In den konkreten Forderungen geht es fast durchweg gegen vermeintliche oder tatsächliche Privilegien der Kirchen. Dies geschieht oft völlig unabhängig davon, ob diese „religionsneutral“ sind, also prinzipiell auch anderen Religionsgemeinschaften in derselben Weise zustehen oder nicht. Das behauptete Anliegen, lediglich die religiöse Neutralität des Staates sichern zu wollen, wird dadurch konterkariert.

Laizistisch = religionskritisch

Der Verweis auf religiöse Neutralität ist die freundliche Außenseite der Forderungen. Im Kern geht es den laizistischen Aktivisten jedoch um ein grundsätzliches Zurückdrängen der Religion aus dem öffentlichen Raum. Dies wird schon im ersten konkreten Punkt der „Positionen“ des Arbeitskreises deutlich. Dort wird gefordert, den Gottesbezug aus dem Grundgesetz und allen Landesverfassungen zu streichen. Ferner sollten alle religiösen Symbole und religiöse Handlungen aus allen öffentlichen Gebäuden verbannt und der (fakultative!) religiöse Zusatz der Eidesformel gestrichen werden. Diese Forderungen offenbaren eine grundsätzlich religionskritische Haltung hinter den Positionen des Arbeitskreises. Wenn ein Minister als Jude oder Christ, als Muslim oder Baha‘i davon überzeugt ist, dass er in seinem Leben auch Gott gegenüber verantwortlich ist – warum soll dieser dann nicht bei der Übernahme der großen Verantwortung eines wichtigen Staatsamtes seine Bitte um Gottes Hilfe ausdrücken dürfen? Damit wird niemand belästigt, niemand zu fremden Gottesdienst gezwungen. Niemand muss diesen Zusatz zur Eidesformel verwenden, wenn es nicht der inneren Überzeugung entspricht. Mit dem Angebot dieser Formel werden aber die religiösen Überzeugungen der Bürger ernst genommen und für das Gemeinwohl fruchtbar gemacht. Der ehemalige Vorsitzende des Humanistischen Verbandes, Horst Groschopp, äußerte unlängst in einer Diskussionsrunde, er habe kein Problem mit der Präambel des Grundgesetzes. Mit ihrer wohlüberlegten zweiteiligen Fassung der „Verantwortung vor Gott und den Menschen“ schließe sie beide Bevölkerungsgruppen ein: diejenigen, die sich vor Gott verantwortlich wissen und diejenigen, die statt dessen die Verantwortung vor den Menschen als Triebkraft ihres Handelns ansehen. Dies abschaffen zu wollen bedeutet eine Ausgrenzung religiöser Lebensentwürfe aus dem öffentlichen Raum.

Laizismus ist nicht neutral

Eine solche faktisch als Ausgrenzung der Religion verstandene „klare Trennung“ hat aber weder mit Religionsfreiheit noch mit staatlicher Neutralität etwas zu tun. Ein so verstandener Laizismus ist gerade nicht religiös neutral, sondern ergreift einseitig Partei zu Gunsten der Religion des Atheismus. Er privilegiert dann sehr einseitig das weltanschauliche Bekenntnis, dass es keinen Gott gebe und deshalb auch keine religiösen Referenzen im öffentlichen Raum auftauchen dürften. Da sich die Protagonisten dieser Weltanschauung üblicherweise gerade nicht als „religiös“ verstehen, sind sie meist blind für die Erkenntnis, dass sie selbst mit gleichsam religiösem Eifer und oft erstaunlicher Unduldsamkeit ihre Weltanschauung als im öffentlichen Raum allein gültig durchsetzen wollen. Das deutsche Verständnis der Trennung von Religion und Staat ist jedenfalls anders, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder herausgestellt hat.

Religionsfreiheit

Es handelt sich hier um eine Grundsatzfrage in Bezug auf das Verständnis von Religionsfreiheit. Diese hat – wie alle Freiheitsrechte – eine aktive und eine passive Seite. Aktive Religionsfreiheit bedeutet das Recht, die eigenen religiösen Überzeugungen in Gemeinschaft mit anderen öffentlich zu praktizieren. Die passive Seite beinhaltet das Recht, keine Religion zu haben und nicht an religiösen Zeremonien teilzunehmen. Dabei finden diese verfassungsmäßig verbrieften Rechte jeweils ihre natürliche Grenze an den Grundrechten anderer Menschen. Die aktive Religionsfreiheit kann also nicht so weit gehen, z.B. ein für alle Schüler verpflichtendes Schulgebet an einer Schule durchzuführen, denn dies würde die passive Religionsfreiheit mancher Schüler in unzulässiger Weise einschränken. Das bedeutet aber nicht, dass Schüler nicht auch in der Schule beten dürften – denn dies ist ihr Recht aus der aktiven Religionsfreiheit. So schützt die passive Religionsfreiheit auch nicht vor dem bloßen Anblick religiöser Symbole oder religiöser Menschen in Ausübung ihrer Religion. Wer das bereits als Zumutung empfindet, hat zu wenig Verständnis für die aktive Seite der Religionsfreiheit.

Ein wesentlicher Teil der Laizismusdebatte hat letztlich diese widerstreitenden Prinzipien der aktiven und passiven Religionsfreiheit im Hintergrund. Dabei schimmert immer wieder ein überzogenes – wenn nicht sogar alleiniges – Verständnis der passiven Religionsfreiheit durch. Dies gilt z.B. schon in der Einleitung, in welcher die Religionsfreiheit u.a. als das Recht „in keiner Weise an religiösen Handlungen teilhaben zu müssen“ definiert wird. Ist damit bereits der Anblick eines Kreuzes gemeint?

Strenge Trennung oder Kooperation?

Die Frage nach der angemessenen Form des Staates scheint von der grundsätzlichen Stellung zur Religion abzuhängen. Wenn man Religion generell ablehnt und darin nur haltlosen Zinnober geistig beschränkter Menschen erblicken will, dann muss freilich jede religiöse Anwandelung des Staates heftigen Protest auslösen. Nur eine radikale Trennung kann aus dieser Perspektive angemessen sein. Wenn man hingegen akzeptiert, dass religiöses Leben für einen Großteil der Bevölkerung zu ihrem Leben dazu gehört, stellt sich die Sachlage anders dar. Dann bedeutet das für den Staat, dass organisatorische Trennung eine Kooperation und Förderung nicht ausschließt. Wenn der Staat das freiheitliche Leben seiner Bürger fördern und unterstützen soll, dann gehört dazu auch das religiöse Leben seiner Bürger, welches er ebenso zu fördern und zu unterstützen hat wie das kulturelle und sportliche Leben. Die Beteiligung an den Baulasten für Kirchengebäude kann von daher genauso zu staatlichen Aufgaben gehören wie der Neubau eines Fußballstadions. Selbstverständlich muss er dabei den verschiedenen Religionsgemeinschaften die gleichen Rechte einräumen. Das ist aber eine andere Debatte, als die Zurückdrängung der Religion, wie sie gegenwärtig vom Laizistischen Arbeitskreis gefordert wird. Die Liste der verbundenen Organisationen auf der Webseite des Arbeitskreises zeigt, dass es die kämpferisch–atheistischen Organisationen sind, die hinter der Initiative stehen: Giordano-Bruno-Stiftung mit ihren Zweiggründungen fowid und hpd, wissen-rockt, der Deutsche Freidenker-Verband, der Bund für Geistesfreiheit, der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten, der HVD, die Humanistische Union u.a.m.

Was bedeutet „Gleichbehandlung“?

Die staatliche Neutralitätspflicht erfüllt sich vor allem in dem Gebot der Gleichbehandlung verschiedener religiöser Überzeugungen. Wesentliche Grundlagen dafür hat die Weimarer Reichsverfassung gelegt, indem sie die bis dahin allein den Kirchen zustehenden Privilegien mit der Einrichtung der Körperschaft des öffentlichen Rechtes auch anderen Religionsgemeinschaften geöffnet hat. Gemeinschaften, die durch ihre Größe und innere Stabilität die Gewähr der Dauer bieten sowie grundlegende Rechtstreue aufweisen, können diesen Status ebenfalls erhalten. Eine Beurteilung der religiösen Qualität der jeweiligen Bekenntnisse durch den Staat erfolgt dabei nicht, wie die jüngst erfolgte Verleihung dieses Status an die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in einigen Bundesländern anschaulich belegt. Auch andere Gruppen wie z.B. die jüdische Kultusgemeinschaft oder die Neuapostolische Kirche haben seit Jahrzehnten den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Der Gleichbehandlung steht nicht entgegen, dass der Staat aus organisationspraktischen Gründen Bedingungen für die Verleihung des Körperschaftsstatus aufstellt, so dass nicht jede regionale Meditationsgruppe diesen Status beanspruchen kann.

Weil das Christentum in Mitteleuropa die vorherrschende Religion ist, ist es logisch, dass christliche Kirchen stärker von der staatlichen Kooperation und Förderung betroffen sind, als andere Religionen. Manchmal wird das zum Anlass genommen, darin einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung und folglich einen anzuprangernden Missstand zu sehen. Dies ist aber in vielen Fällen nicht angemessen. Es gilt zu unterscheiden zwischen einer strukturellen Gleichbehandlung, welche die allen gleichermaßen zukommenden Rahmenbedingungen beschreibt, und einer faktischen Situation, die sich an den Gegebenheiten vor Ort orientiert und selbstverständlich die jeweiligen Zahlenverhältnisse berücksichtigen muss. Das ist in anderen Lebensbereichen genauso: Es gibt in Deutschland wesentlich mehr Fußballstadien als Curling-Arenas, weil das Interesse an diesen Sportarten unterschiedlich stark ausgeprägt ist.

Der Staat und die Kirchensteuer

Relativ weit oben auf der Agenda der Laizisten steht die Forderung nach der Abschaffung des Einzuges der Kirchensteuer durch den Staat. In der Polemik wird gelegentlich etwas weit ausgeholt und in der Bevölkerung das Missverständnis genährt, der Staat würde an dieser Stelle die Kirchen finanzieren. Weitgehend unbekannt ist – insbesondere im Osten Deutschlands – dass dies lediglich eine Dienstleistung der Finanzämter darstellt, welche die Kirchen beim Staat bezahlen. Im Prinzip können auch andere Religionsgemeinschaften diese Dienstleistung kaufen (strukturelle Gleichbehandlung). Dass sie es aus inneren Gründen nicht wollen, kann nicht den Kirchen angelastet werden. Eine unsachgemäße Bevorzugung oder Verflechtung besteht insofern nicht.

Nachzuvollziehen sind aber die Beschwerden in Bezug auf den Datenschutz. Die Religionszugehörigkeit gehört zu den schützenswerten Merkmalen der Persönlichkeit. Es sind Situationen denkbar, in denen es für einen Angestellten eines mittelständigen Betriebes in Bayern eine Belastung sein kann, seinen Kirchenaustritt dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu geben - den das eigentlich nichts angeht. Im Rahmen der Reform der Zinsabgeltungssteuer ist neuerdings die Kirchenzugehörigkeit auch gegenüber den Banken zu erklären. Das sind in der Tat unsinnige Verflechtungen. Hier wäre es wichtig, nach Lösungen zu suchen, welche die Belange des Datenschutzes ausreichend ernst nehmen. Die gegenwärtige Situation ist an dieser Stelle unbefriedigend und Kritik daran berechtigt.

Religionsunterricht

Wie der vom Grundgesetz in Art. 7 festgelegte Religionsunterricht als Bekenntnisunterricht unter den Bedingungen wachsender religiöser Pluralität organisiert werden kann, ist Gegenstand vieler – auch innerkirchlicher – Debatten. Dass dieser Unterricht auch das Kennenlernen anderer Religionen und die Einübung von Toleranz zum Inhalt haben soll, ist unbestritten und gängige Praxis. Nicht mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung ist aber die Forderung nach einem Unterricht in reiner Religionskunde aus innerlicher Distanz allen Religionen gegenüber, welcher alle Bereiche gelebter Religion (Schulgebete, Schulgottesdienste) prinzipiell ausschließen soll. Solches wäre auch inhaltlich unbefriedigend. Wie soll eine Lehrkraft, der religiöse Vorstellungen fremd und unverständlich sind, Einblick und Verständnis für religiöses Leben vermitteln? Welche Erfolge hätte ein Musikunterricht, bei dem die Lehrkraft kein Instrument spielen kann und völlig unmusikalisch ist und in dem das Singen verboten ist? Er wäre im Interesse von Musikhassern, welche Kindern die Musik vergällen wollen. Weil die Musikhasser seltener sind als die Religionshasser, gibt es solche Debatten im Blick auf den Musikunterricht nicht.

Staatsleistungen

Das komplizierte Kapitel der sogenannten Staatsleistungen kann hier nur sehr verkürzt diskutiert werden. Im Kern geht es darum, dass aus verschiedenen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit Enteignungen (u.a. beim Reichsdeputationshauptschluss 1803) der deutsche Staat dauerhafte rechtsverbindliche Verpflichtungen zur finanziellen Beteiligung an bestimmten kirchlichen Aufgaben übernommen hat. Die Weimarer Reichverfassung hat vorgesehen, diese Verpflichtungen später wieder abzulösen. Strittig ist momentan, wie das geschehen kann, ohne einerseits den Staat vor große Finanzprobleme zu stellen oder andererseits die Grundlagen unseres Rechtssystems zu beseitigen. Die gegenwärtigen Forderungen von laizistischer Seite, die bisher zur Erfüllung der Pflichten geleisteten Zahlungen als Ablösung zu interpretieren, rühren an den Grundlagen des Rechts. Faktisch würde dies Rechtsbruch bedeuten: Enteignung ohne Entschädigung. Verträge verlieren nicht ihre Gültigkeit, nur weil sie alt sind. Wenn jemand 40 Jahre eine Wohnung bewohnt, kann der Mieter auch nicht plötzlich einseitig die in diesen Jahren geleisteten und analog zur Inflation gestiegenen Mietzahlungen als Kaufpreis für das Haus interpretieren und einen Eigentumsübergang behaupten. Juristisch sind die Staatsleistungen vollkommen unstrittig. Weil sie aber alt und in ihrer Struktur kompliziert sind sowie mit über die Jahrzehnte aufsummierten großen Summen beeindrucken können, eignen sie sich hervorragend zur politischen Stimmungsmache. Sie werden als ungehörige Verflechtung von Staat und Kirche interpretiert, obwohl sie damit nichts zu tun haben, sondern Folgen früherer Rechtsgeschäfte sind. An dieser Stelle kann nur zu Vorsicht und Gelassenheit gemahnt werden.

Religionsfeindliche Forderungen

Andere Forderungen aus dem 11-Punkte-Programm der Laizisten offenbaren deutlicher die religionsfeindliche Grundeinstellung. Die Forderung nach Abschaffung des Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts hat genauso wenig mit staatlicher Neutralität zu tun, wie die Forderung nach Abschaffung des §166 des Strafgesetzbuches. Letzterer wird polemisch als „Straftatbestand der Gotteslästerung“ bezeichnet – was aber nicht dem Gesetzestext entspricht, der ganz allgemein die Beschimpfung weltanschaulicher Bekenntnisse unter Strafe stellt, wenn damit der öffentliche Friede gestört wird. Inwiefern die Abschaffung dieses Paragrafen den Religionsfrieden befördern soll, bleibt unklar.

Unter der irreführenden Überschrift „Steuerliche Gleichstellung der Kirchen mit gemeinnützigen Organisationen“ wird gefordert, die steuerliche Begünstigung religiöser Zwecke zu beseitigen – die aber eben nicht nur den Kirchen, sondern allen Formen religiösen Lebens offen stehen. Auch dieser Punkt hat nichts mit „Gleichstellung“ oder „Neutralität“ zu tun, sondern offenbart schlicht Religionsfeindlichkeit.

Theologie an der Universität?

Nicht völlig neu ist die Forderung nach Abschaffung der Theologischen Fakultäten, die durch allgemeine religionswissenschaftliche Institute zu ersetzen seien. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass der Wissenschaftsrat der Bundesrepublik Deutschland – also dasjenige Gremium, welches über die Akkreditierung von Lehreinrichtungen entscheidet und die grundlegenden Weichenstellungen für die Entwicklung der Wissenschaft in Deutschland vornimmt – ein gegenteiliges Votum abgegeben hat.

In seinen „Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Theologien und religionsbezogenen Wissenschaften an deutschen Hochschulen“ vom 29. 01. 2010 analysiert der Wissenschaftsrat die gegenwärtige Situation und empfiehlt nachdrücklich das Gegenteil, nämlich den Ausbau der Theologien an staatlichen Hochschulen. Zur Begründung wird ein ureigenes Interesse sowohl des Staates als auch der Hochschulen angeführt (siehe Kasten). Der Wissenschaftsrat plädiert für die Einrichtung islamischer Studien zur künftigen Ausbildung von Imamen in Deutschland, die mittlerweile voll im Gange sind. Diejenigen, die als Vertreter des Wissenschaftsrates das kritisch-reflexive Denken methodisch steuern, haben im Unterschied zu den Laizisten den Wert der Religion für die Gesellschaft erkannt. Man kann nur hoffen, dass deren kluge Argumente nicht ungehört verhallen.

 

Dr. Harald Lamprecht

ist Beauftragter für Weltanschauungs- und Sektenfragen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und Geschäftsführer des Evangelischen Bundes Sachsen.

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