Europäischer Gerichtshof prüft Diskriminierungsvorwurf gegen Kirchen

ACK-Klausel nach EU-Recht zulässig?

Vor dem Europäischen Gerichtshof steht eine Entscheidung an, die für kirchliche Stellenausschreibungen weitreichende Konsequenzen haben könnte. In dem konkreten Streitfall ging es um die Ablehnung einer Bewerberin bei der Diakonie. In der ausgeschriebenen Stelle sollte es um Fragen der Rassendiskriminierung in Deutschland gehen und - wie bei der Diakonie üblich - war die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) gehörenden Kirche vorausgesetzt. Die abgelehnte Bewerberin, die keiner Religionsgemeinschaft angehört, klagte auf Entschädigung von 10 000 Euro, weil sie aus Gründen der Religion diskriminiert worden sei. 

Das deutsche Arbeitsgericht fragte nun beim Europäischen Gerichtshof, inwieweit berufliche Anforderungen, die von religiösen Organisationen unter Berufung auf das Privileg der kirchlichen Selbstbestimmung gestellt werden, gerichtlich überprüft werden können. Wie sind die beiden widerstreitenden Interessen – die Freiheit der Weltanschauung und der Schutz vor Diskriminierung auf der einen Seite, und die Selbstbestimmung und Autonomie der religiösen Organisationen auf der anderen Seite – gegeneinander abzuwägen?

Die Schlussanträge des Generalanwaltes legen nahe, dass künftig die Gerichte in stärkerem Maß prüfen können und müssen, ob in Bezug auf die konkrete Tätigkeit die Religion oder Weltanschauung einer Person eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle. Das grundsätzliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, Mitgliedschaftsanforderungen für bestimmte Tätigkeiten festzulegen, wird also bestätigt. Aber dieses Recht ist nicht schrankenlos und mit dem Diskriminierungsverbot abzuwägen. Eine Analyse der Nähe der fraglichen Tätigkeiten zum Verkündigungsauftrag durch Gerichte wäre dann zu erwarten.

Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend, sie stellen lediglich einen Entscheidungsvorschlag dar. Es muss das endgültige Urteil in dieser Sache noch abgewartet werden.

Mehr dazu: 

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-11/cp170117de.pdf

 

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Autor
HL
Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 4/2017 ab Seite