Bundesfinanzhof: Reguläre Logen nicht gemeinnützig

Gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes sind reguläre Freimaurerlogen, die entsprechend ihrer Statuten Frauen grundsätzlich von der Mitgliedschaft ausschließen, nicht als gemeinnützig anerkannt. Eine Befreiung von der Körperschaftssteuer komme daher nicht in Frage (AZ V R 52/15). Das Finanzamt begründete dies mit der Satzung der Loge. Durch den Ausschluss von Frauen von der Mitgliedschaft werde die Allgemeinheit nicht gefördert, denn das Ritual steht nur Männern offen. Für den Ausschluss von Frauen bestehe kein sachlicher Grund. Ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge bestehe nicht, weil diese ja auch weiterhin nur Männer als Mitglieder zulassen könne. Nur gibt es dafür keine Steuervergünstigung.

Der Verweis der Freimaurer auf katholische Ordensgemeinschaften, die als gemeinnützig anerkannt sind, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von einer Mitgliedschaft ausschließen, änderte daran nichts, weil diese nicht wegen Förderung der Allgemeinheit, sondern aufgrund mildtätiger oder kirchlicher Zwecke Gemeinnützigkeit beanspruchten. Allerdings kann das Urteil Auswirkungen auf zahlreiche andere Vereine wie Schützenbruderschaften o.ä. haben, sofern sie ohne sachlichen Grund ein Geschlecht von der Mitgliedschaft ausschließen. Dann ist auch dort die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefährdet.

bundesfinanzhof.de 02.08.2017

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Autor
HL
Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 3/2017 ab Seite 03