Bundesverfassungsgericht: Beginn der Verhandlungen

Zeugen Jehovas und der Staat - zwischen Nähe und Distanz

Der Prozess um die Anerkennung der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 20. September 2000 begonnen. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet.

Seit etwa 10 Jahren bemüht sich die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland um die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Bislang wurde ihr dieser Status von den Gerichten verweigert. Nun klagt sie darum in Karlsruhe vor dem Verfassungsgericht.

Mit dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Verleihung einer Reihe von Privilegien verbunden, wozu z. B. die Berechtigung zum Einzug von Kirchensteuern, die Befreiung von Körperschafts-, Vermögens-, und Grundsteuer sowie die Anerkennung als Träger der Freien Jugendhilfe gehören. Welche Privilegien die einzelnen Körperschaften in Anspruch nehmen wollen, können sie selbst entscheiden. Kirchensteuern möchten die Zeugen Jehovas auch im Falle einer Anerkennung nicht einziehen, an den Steuerbefreiungen hingegen wären auch sie interessiert. Ferner versprechen sie sich vom Körperschaftsstatus baurechtliche Vorteile für ihre "Königreichsäle" und besseren Zugang zur Seelsorge in Krankenhäusern und Gefängnissen.

In Bezug auf die Lehre der Zeugen Jehovas und ihre frühere radikale Distanz zum Staat und allen seinen Einrichtungen stellt der Wunsch nach einer Anerkennung durch eben diesen bislang so heftig abgelehnten Staat eine Besonderheit dar. Seit Joseph Franklin Rutherford (1869-1942) die Zeugen Jehovas von einem Kreis von "Bibelforschern" zu jener straff durchorganisierten und nach außen hin streng abgegrenzten Gemeinschaft umgestaltet hat, als die sie heute noch erlebt wird, gilt den Zeugen Jehovas der Staat als Teil des "Bösen Systems der Dinge" unter der Macht Satans, das bald in der entzeitlichen Schlacht von Harmagedon sein Ende finden wird. Der nun mit juristischem Nachdruck vertretene Körperschaftsantrag passt nicht so recht in dieses Lehrgefüge, bedeutet er doch ein Stück weit ein Arrangement mit dem Staat und ein Einrichten in der Welt.

Es ergibt sich daraus die spannende Frage nach der Zukunft der Zeugen Jehovas. Bedeutet der Antrag und manche in diesem Zusammenhang zu beobachtenden geringfügen Erleichterungen für die Mitglieder (nominelle Freistellung von Zivildienst und Wahlteilnahme in die "Gewissensentscheidung" des Einzelnen) eine vorsichtige Lockerung manch strenger Bestimmungen bei den Zeugen Jehovas? Um wirklich Anerkennung finden zu können, sind diese Reformen, obwohl sie momentan in Karlsruhe mit Nachdruck hervorgehoben werden, noch zu halbherzig ausgefallen. Die praktische Bedeutung ist noch gering, gibt doch die Gemeinschaft umfangreiche Hinweise, wie die "Gewissensentscheidung" eines Jehovas Willen ergebenen Gewissens auszusehen habe.

Die Richter haben insbesondere die Frage zu behandeln, ob für die Anerkennung eine grundlegende Loyalität zum Staat erforderlich ist. Das Grundgesetz, das an dieser Stelle die Formulierung der Weimarer Reichsverfassung übernommen hat, sieht das nicht vor und verlangt lediglich die Gewähr der Dauer, d.h. ausreichende Mitgliederzahlen und eine längere Existenz. Der Mangel an Loyalität zu den Grundlagen des demokratischen Staates, wie er in der Verweigerung der Wahlteilnahme lag, wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Berlin 1997 als Grund für die Ablehnung angeführt. Hermann Weber, der die Zeugen Jehovas in diesem Rechtsstreit anwaltlich vertritt, beruft sich auf die Regelung des Grundgesetzes. Juristisch stehen die Chancen für die Zeugen Jehovas nicht schlecht. Die Richter müssen aber auch die weitreichende Bedeutung für andere Glaubensgemeinschaften bedenken. Man darf also zu Recht gespannt sein.

Das Urteil wird, in welcher Weise es auch erfolgt, für die innere Struktur der Zeugen Jehovas nicht ohne Folgen bleiben können.

Harald Lamprecht
9/2000

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