Einreiseverbot für Mun aufgehoben

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde der Vereinigungskirche in Deutschland stattgegeben. Seit 1995 bestand für das Ehepaar Mun Einreiseverbot in die Staaten des Schengener Abkommens. Dagegen hatten Mitglieder der Vereinigungskirche in mehreren Instanzen geklagt, zuletzt vor dem Oberverwaltungsgericht. Dessen klageabweisendes Urteil wurde nun aufgehoben, weil es von einem unzutreffenden Verständnis des Schutzbereiches des Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ausgehe. Das Oberverwaltungsgericht hatte argumentiert, der Besuch Muns habe keine besondere Bedeutung für die Religionsausübung. Das Bundesverfassungsgericht vertrat dagegen die Auffassung, dass dafür allein das Selbstverständnis der jeweiligen Gemeinschaft entscheidend ist. Eine Gewichtung genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich von Religionsgemeinschaften ist staatlichen Stellen aber verwehrt. Daraus könne zwar kein genereller Anspruch auf Einreise abgeleitet werden. Bei der Auslegung der Vorschriften sei aber das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft soweit als möglich zu berücksichtigen. Ein Widerspruch in den Glaubensinhalten einer Religionsgemeinschaft zu Wertentscheidungen des Grundgesetzes allein ist noch kein ausreichender Grund für eine Einreiseverweigerung, da Religionsgemeinschaften in ihren internen Wertvorstellungen grundsätzlich frei sind. Für die nach außen notwendige Güterabwägung rechtfertigen lediglich Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Nationale Sicherheit eine Einreiseverweigerung.

Aktenzeichen: BvR 1908/03 vom 24. Oktober 2006

HL / Pressemitteilung 9. 11. 2006

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Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 6/2006 ab Seite 05