Werbungsverbot für Geistheiler
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass Geistheiler ihre Werbung im Internet nicht verbreiten dürfen. Sie verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz, welches u.a. Kranke gegen Übertreibungen und Beeinflussungen in der Werbung schützen soll. Anlass zu diesem Urteil war eine Werbung von Geistheilern im Internet, die versprach einen Beckenschiefstand ohne Körperberührung in sekundenschnelle beheben zu können. In einem zivilrechtlichen Verfahren wurden die Geistheiler verurteilt, diese Werbung zu unterlassen. Dagegen hatten sie Verfassungsbeschwerde eingelegt und die Heilung als einen spirituellen Vorgang bezeichnet, der folglich nicht unter das Heilmittelwerbegesetz falle.
Das Verfassungsgericht urteilte nicht über die Eignung der Heilenden, sondern will die Verbraucher schützen. Dass die Heiler nicht auf der Basis naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Überprüfbarkeiten arbeiten, schließt nicht aus, dass auch ihre Werbung suggestiv sein und mit Übertreibungen arbeiten kann. Dies soll aber durch das Heilmittelwerbegesetz verhindert werden.(Az.: 1 BvR 1226/06, Urteil vom 20. 3. 2007)
JF / Deutsches Ärzteblatt 16.7.2007
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- Geistige Heilung bei Beckenschiefstand: juristische Erläuterung zum Urteil
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