EuGH: Kopftuchverbot am Arbeitsplatz nur unter engen Bedingungen zulässig
Strenge betriebliche Neutralität als Voraussetzung
In seiner Entscheidung vom 15.07.2021 hat der Europäische Gerichtshof (Az. C-804/18 und C-341/19) Klärungen vorgenommen, unter welchen Umständen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern das Tragen sichtbarer Zeichen einer politischen, weltanschaulichen oder religiösen Orientierung (wie u.a. eines islamischen Kopftuches) am Arbeitsplatz verwehren können.
Notwendig ist dafür ein „wirkliches“ und nachgewiesenes Bedürfnis an betrieblicher Neutralität. Diese Bemühung um Neutralität müsse auch im Unternehmen „konsequent und systematisch“ umgesetzt werden und alle Mitarbeiter in gleicher Weise betreffen.
Ausführlicher Kommentar:
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/kopftuch-arbeitsplatz-103.html
Urteil
Gericht
Entscheidungsdatum
Aktenzeichen
C-804/18 und C-341/19
Leitsatz
Sichtbare Zeichen einer politischen, weltanschaulichen oder religiösen Orientierung dürfen am Arbeitsplatz nur dann verboten werden, wenn es ein nachgewiesenes und konsequent umgesetztes Bedürfnis nach betrieblicher Neutralität gibt.