Hexenzauber - nicht nur vergeblich, auch umsonst
Liebeszauberritual muss nicht bezahlt werden, da „objektiv unmöglich“
Ein Liebeszauber ist auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet.
Die dafür geleistete Bezahlung muss zurückerstattet werden. So urteilte
kürzlich das Amtsgericht München. Was war geschehen? Im Herbst 2003
trennte sich der Lebensgefährte der späteren Klägerin von dieser. Da
die Klägerin sich damit nicht abfinden wollte, wandte sie sich an eine
Frau, die sich selbst als Hexe bezeichnete. Sie vereinbarte mit dieser
die Durchführung eines Liebeszaubers, mit dessen Hilfe der ehemalige
Lebensgefährte der Klägerin zu dieser zurückkehren sollte und bezahlte
dafür über 1.000,-- Euro. Das Ritual wurde über mehrere Monate, jeweils
vor Vollmond durchgeführt, was allerdings ohne den gewünschten Erfolg
blieb. Darauf hin wollte die Klägerin ihr Geld zurück, schließlich sei
ihr der Erfolg garantiert worden.
Die Beklagte weigerte sich, schließlich habe sie keinen Erfolg versprochen. Ein solches Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet sei, Paare wieder zusammenzuführen.
Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beklagte einen Erfolg versprochen habe. Sie habe zumindest einen aus ihrer Sicht potentiell wirksamen Zauber vereinbart. Diese Vereinbarung sei jedoch tatsächlich auf eine Leistung gerichtet, die objektiv völlig unmöglich sei. Ein Liebesritual sei nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Da die geschuldete Leistung der Beklagten von dieser nicht erbracht werden könne, werde auch die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung frei. Sie könne auch das schon gezahlte Geld zurückverlangen. Dabei spiele auch keine Rolle, dass die Klägerin mit dem Vertrag einverstanden war, da sich in diesem Fall der Rückforderungsanspruch direkt aus dem Gesetz ergebe. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Aktenzeichen: Amtsgericht München: 212 C 25151/05 Landgericht München I: 30 S 10495/06
HL / www.ag-m.bayern.de
Die Beklagte weigerte sich, schließlich habe sie keinen Erfolg versprochen. Ein solches Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet sei, Paare wieder zusammenzuführen.
Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Beklagte einen Erfolg versprochen habe. Sie habe zumindest einen aus ihrer Sicht potentiell wirksamen Zauber vereinbart. Diese Vereinbarung sei jedoch tatsächlich auf eine Leistung gerichtet, die objektiv völlig unmöglich sei. Ein Liebesritual sei nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Da die geschuldete Leistung der Beklagten von dieser nicht erbracht werden könne, werde auch die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung frei. Sie könne auch das schon gezahlte Geld zurückverlangen. Dabei spiele auch keine Rolle, dass die Klägerin mit dem Vertrag einverstanden war, da sich in diesem Fall der Rückforderungsanspruch direkt aus dem Gesetz ergebe. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Aktenzeichen: Amtsgericht München: 212 C 25151/05 Landgericht München I: 30 S 10495/06
HL / www.ag-m.bayern.de
Artikel-URL: https://confessio.de/news/357
19. Juli 2007
Dieser Beitrag ist erschienen in
Confessio 6/2006
ab Seite 03