Salafistische KiTa in Leipzig bleibt verboten

Das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat am 21.08.2017 entschieden, dass es keine Betriebserlaubnis für einen Kindergarten mit salafistischem Hintergrund gibt (Az: 4 A 372/16). Ein Antrag auf Berufung gegen das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichtes (Az: 5 K 2362/14) wurde abgelehnt.

Zum Kindeswohl gehöre die gesellschaftliche Integration. Weil der Träger des in Leipzig geplanten Kindergartens im Umfeld der Al-Rahman-Moschee dem Salafismus zuzurechnen sei, ist davon auszugehen, dass die gesellschaftliche Integration durch eine solche Einrichtung nicht gefördert wird – so argumentierte das Jugendamt und ihm folgend auch das Verwaltungsgericht. Die dagegen vorgebrachten Einlassungen von Imam Hassan Dabbagh, der Salafismus sei ein Konstrukt westlicher Geheimdienste, überzeugten das Gericht nicht. Weil bereits die Zugehörigkeit des alleinigen Gesellschafters zur salafistischen Szene und deren integrationsschädliches inhaltliches Profil unstrittig waren, kam es im weiteren Verfahren nicht mehr darauf an, ob auch bestimmte Äußerungen auf einer Internetseite oder Schmähungen gegen Juden, Feinde des Islams und der Muslime, Ungläubige und Ketzer im Rahmen eines Gebetes dem Imam zuzurechnen seien. Dass er anderenortes zur Einhaltung der Gesetze aufgerufen habe und in interreligiösen Dialogaktivitäten beteiligt sei, ändert nichts an der salafistischen Grundausrichtung, die für die Versagung der Zulasssung entscheidend ist.

 

OVG Sachsen Az: 4 A 372/16
Urteil
Entscheidungsdatum
Aktenzeichen
4 A 372/16
Leitsatz
Keine Betriebserlaubnis für einen Kindergarten mit salafistischem Hintergrund.

Artikel-URL: https://confessio.de/news/1084

Autor
HL
Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 4/2017 ab Seite 17