Werbungsverbot für Geistheiler

Bundesverfassungsgericht stärkt Verbraucherschutz

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil entschieden, dass Geistheiler ihre Werbung im Internet nicht verbreiten dürfen. Sie verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz, welches u.a. Kranke gegen Übertreibungen und Beeinflussungen in der Werbung schützen soll. Anlass zu diesem Urteil war eine Werbung von Geistheilern im Internet, die versprach einen Beckenschiefstand ohne Körperberührung in sekundenschnelle beheben zu können. In einem zivilrechtlichen Verfahren wurden die Geistheiler verurteilt, diese Werbung zu unterlassen. Dagegen hatten sie Verfassungsbeschwerde eingelegt und die Heilung als einen spirituellen Vorgang bezeichnet, der folglich nicht unter das Heilmittelwerbegesetz falle.

Das Verfassungsgericht urteilte nicht über die Eignung der Heilenden, sondern will die Verbraucher schützen. Dass die Heiler nicht auf der Basis naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Überprüfbarkeiten arbeiten, schließt nicht aus, dass auch ihre Werbung suggestiv sein und mit Übertreibungen arbeiten kann. Dies soll aber durch das Heilmittelwerbegesetz verhindert werden.(Az.: 1 BvR 1226/06, Urteil vom 20. 3. 2007)

 

JF / Deutsches Ärzteblatt 16.7.2007

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Urteil
Entscheidungsdatum
Aktenzeichen
1 BvR 1226/06
Leitsatz
Geistheiler dürfen ihre Werbung nicht im Internet verbreiten. Dies verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz,

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Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 5/2007 ab Seite 01