Heilsteine - Werbung unzulässig
Werbung mit krankheitslindernder Wirkung von „Heilsteinen“ ist unzulässig
„Hilft bei Bluthochdruck, lindert Kopfschmerzen und fördert den Kreislauf.“ Solche Werbeaussagen in Bezug auf Heilsteine sind nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg irreführend und folglich rechtswidrig (Urteil vom 21. 8. 2008, AZ 327 O 204/08). Dabei ist es gleichgültig, ob mit einer konkreten Wirkung der Steine geworben wird, oder ob den Steinen in allgemeiner Weise eine heilende Wirkung zugeschrieben wird. Bereits die Bezeichnung „Heilsteine“ sei unzulässig. Dabei rettet auch ein Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis für die behaupteten Heilwirkungen die Anbieter nicht. Nach Ansicht des Gerichtes könne selbst ein solcher Hinweis die Irreführungsgefahr bei der Werbung mit „Heilsteinen“ nicht ausräumen, da selbst dieser noch den unrichtigen Eindruck erwecken könne, dass die beworbenen Steine die heilende Wirkung auslösen könnten und es lediglich am wissenschaftlichen Nachweis dafür fehle. Dies widerspreche jedoch der unstreitigen Tatsache, dass es noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine heilende Wirkung von „Heilsteinen“ gebe. Im Grundsatz geht es darum, dass der Käufer gemäß Heilmittelwerbegesetz (HWG) keine therapeutischen Wirkungen erwarten darf, denen das Mittel in Wahrheit nicht gerecht wird oder wenn die Wirkung nicht hinreichend gesichert ist.