Bundesverfassungsgericht kippt Bremer Verfassung - neue Chance für Jehovas Zeugen

Das Ringen um die Verleihung von Körperschaftsrechten an die Religionsgemeinschaft von Jehovas Zeugen geht in die nächste Runde. In einer Entscheidung vom 30. 6. 2015 (AZ: 2 BvR 1282/11) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Artikel der Bremer Verfassung als mit dem Grundgesetz unvereinbar aufgehoben, der die Verleihung von Körperschaftsrechten dem Parlament (Bremer Bürgerschaft) zuweist. Dies verstoße gegen das Prinzip der Gewaltenteilung und sei darum nichtig. Gegen Fehler in der Verwaltung könne man nämlich vor Gerichten klagen, gegen Fehler im gesetzgeberischen Handeln der Parlamente bliebe aber nur das BVerfG als letztes Rechtsmittel.

Damit ist auch die Entscheidung der Bremer Bürgerschaft vom Mai 2011, Jehovas Zeugen die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verweigern, hinfällig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sagt nun aber nicht, dass die Religionsgemeinschaft den begehrten Status auch in Bremen erhalten müsse, sondern lediglich, dass eine andere Instanz, nämlich die Verwaltung, für diese Entscheidung zuständig ist. Auf die inhaltlichen Argumente, die zur Ablehnung geführt hatten, wurde dezidiert nicht eingegangen.

Die Bürgerschaft hatte ihre Verweigerung mit der mangelnden Rechtstreue von Jehovas Zeugen begründet. Diese zeigt sich insbesondere in dem Verbot, mit ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern in Kontakt zu treten. Dies beeinträchtige das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens und der Ehe und führe wiederum dazu, dass austrittswillige Mitglieder festgehalten würden und deren Recht auf Religionsfreiheit gefährdet sei. Weiterhin würde durch das Verbot von Bluttransfusionen das Leben minderjähriger Kinder und Jugendlicher gefährdet und die verbreitete körperliche Züchtigung bewirke eine Gefährdung des Kindeswohles. Das Dokument der Bremer Bürgerschaft zeigt eine ausgesprochen gründliche Befassung mit der Materie und gibt eine detaillierte Zusammenstellung der Problembereiche. Es sei aus diesem Anlass zur (erneuten) Lektüre empfohlen:
 

http://www.bremische-buergerschaft.de/dokumente/wp17/land/drucksache/D17L1753.pdf

HL

Urteil
Entscheidungsdatum
Aktenzeichen
2 BvR 1282/11
Leitsatz
Der Artikel der Bremer Verfassung, der die Verleihung von Körperschaftsrechten dem Parlament (Bremer Bürgerschaft) zuweist, wird als mit dem Grundgesetz unvereinbar aufgehoben.

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