Bundesverfassungsgericht: Karfreitagsruhe bleibt - aber mit Ausnahmemöglichkeit

Der Karfreitag zählt zu den sogenannten „stillen“ Feiertagen. Aufgrund seines besonderen Charakters sind an diesem Tag (ebenso wie am Bußtag) über den allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz hinaus öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren ebenso verboten wie Musik und Tanz in Räumen mit Schankbetrieb.

Diese Regelungen werden in Bayern nicht nur streng gehandhabt, sondern sind insofern auch besonders streng formuliert, dass laut bayrischem Feiertagsschutzgesetz für den Karfreitag keinerlei Ausnahme zulässig ist. Dem dortigen kämpferisch-atheistischen „Bund für Geistesfreiheit“ ist die ganze Sache ein Dorn im Auge. Dieser organisierte extra für den Karfreitag eine „Religionsfreie Zone“ mit einer „Heidenspaß-Party“ inklusive Rockband in einem Theater - was prompt von den Behörden untersagt wurde. Die dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde am 27.10.2016 entschieden (1 BvR 458/10). Das Gericht führte aus:

  1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlichem Feiertag ist grundgesetzkonform.
  2. Auch seine Ausgestaltung mit besonderen Regeln als stiller Tag ist zulässig und dient zur Schaffung eines qualifizierten Ruheschutzes.
  3. Allerdings die konkrete bayrische Regelung, dass davon keinerlei Ausnahmen zulässig seien, ist unverhältnismäßig.

Veranstaltungen, die ihrerseits unter den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit fallen, bewirken nämlich eine Grundrechtskollision, die eine Abwägung und Entscheidung im Einzelfall erforderlich machen.

Bei dieser Abwägung ist der Charakter der Veranstaltung zu bestimmen. Ein schlichtes wirtschaftliches Erwerbsinteresse oder ein Vergnügungs- und Erholungsinteresse allein bieten keinen Grund für Ausnahmen. Unterhaltungsveranstaltungen und musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb gelten in der Regel auch nicht als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG oder als Ausübung der Bekenntnisfreiheit. Es kann jedoch ausnahmsweise doch der Fall sein, weil der BfG die Veranstaltung aus seine spezifischen weltanschaulichen Sicht begründete. Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Christen schützt nicht vor der Konfrontation mit Bekundungen eines nicht geteilten Glaubens. Angesichts ihres thematischen Bezuges zum Karfreitag kam es auch maßgeblich darauf an, die Veranstaltung gerade an diesem Tag abzuhalten. Schließlich hätte die Möglichkeit bestanden, dem Ruhe- und Stilleschutz durch Auflagen gerecht zu werden, welche die Auswirkungen für den Ruherahmen in seiner Bedeutung für den allgemein wahrnehmbaren Charakter des Tages als Ganzes gegebenenfalls weiter begrenzt hätten.

Fazit: Der Charakter des Karfreitags als „stiller Tag“ wurde durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt und gestärkt. Weltanschaulich begründete Gegenveranstaltungen im überschaubaren Rahmen sind aber zu dulden.

bundesverfassungsgericht.de
Urteil
Entscheidungsdatum
Aktenzeichen
1 BvR 458/10
Leitsatz
Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlichem Feiertag ist grundgesetzkonform. Auch seine Ausgestaltung mit besonderen Regeln als stiller Tag ist zulässig.

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