Medizin, Religion oder Sex?
Tantra-Massagen sind vergnügungssteuerpflichtig
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass Tantra-Massagen steuerlich als sexuelles Vergnügen zu behandeln und somit steuerpflichtig sind. Die u.a. von Bordellen in Stuttgart abzuführende Vergnügungssteuer gilt damit auch für den Massagesalon, der Ganzköprpermassagen anbietet, die auch den Genitalbereich umfassen. Dass diese Massagen nach Tanta-Ritual verlaufen und nach Aussage der Anbieterin in erster Linie ganzheitliches Wohlbefinden erzeugen sollen, verhindert nicht die Gebührenpflicht. Nach Auffassung des Gerichtes kommt es darauf an, dass dabei in kommerzieller Weise „gezielt die Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen“ geschaffen wird.
vgstuttgart.de AZ.: 8 K 28/13