Urteil-Kopfteil

Gemeinschaftsentzug ist menschenrechtsverletzend

Wegweisendes Urteil zu Zeugen Jehovas in der Schweiz

Das Bezirksgericht Zürich hat eine wegweisende Entscheidung im Blick auf Kritik an bestimmten Praktiken von Jehovas Zeugen getroffen. Die Vereinigung Jehovas Zeugen in der Schweiz hatte eine Mitarbeiterin der Fachstelle „infoSekta“ wegen „übler Nachrede“ angezeigt und verklagt. Ihr wurde vorgeworfen, wahrheitswidrige und ehrverletzende Aussagen in einem Interview gegenüber dem „Tagesanzeiger“ und in einer Medienmitteilung der Fachstelle infoSekta vorgenommen zu haben. Auch wenn dem Urteil das Schweizer Recht zugrunde liegt, ist es doch auch über die Schweiz hinaus von Bedeutung, weil sich das Gericht in einer seltenen Gründlichkeit mit den einzelnen Vorwürfen befasst hat.

Im Einzelnen wurde vorgeworfen, die Äußerungen hätten den Eindruck erweckt, die Zeugen Jehovas würden „eine menschenrechtswidrige Praxis besitzen, gegen Menschenrechte und Verfassung verstoßen, ihren Mitgliedern das Recht auf Gedanken- Gewissens- und Religionsfreiheit verwehren, ihre Mitglieder aufgrund ihres bekannten Standpunktes hinsichtlich des Verbots von Bluttransfusionen nach Verkehrsunfällen oder Geburten sterben lassen, im Falle des Ausschlusss von Kindern und Jugendlichen aus der Gemeinschaft diesen gegenüber die familiäre Liebe und Fürsorge verweigern, sowie die Kinder ihrer Gemeinschaft in ständiger Angst leben lassen.“ Weiterhin ging es um die Aussage, das System von Jehovas Zeugen „fördere den sexuellen Missbrauch von Kindern und dass die ganze Gemeinschaft angeblich stattgefundene strafbare Handlungen vorsätzlich vertusche“ und die Einstufung als „eine totalitäre Organisation, die manipulativ auf ihre Mitglieder einwirke und die körperliche, psychische und soziale Integrität ihrer Mitglieder verletze.“ (Urteil, S. 6, Abschnitt 1.2)

Die Beschuldigte bekannte sich vor Gericht zu den Inhalten der Interviews und der Medienmitteilung, an denen sie vollumfänglich festhalte und legte zahlreiche Beweismittel vor um zu belegen, dass die genannten Kritikpunkte zutreffend sind und somit keine wahrheitswidrigen Äußerungen verbreitet wurden. 

Tatsachen und Ehre

In der ausführlichen 34-seitigen Urteilsbegründung wird zunächst der Unterschied zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen erläutert. Lediglich Tatsachenbehauptungen oder sog. gemischte Werturteile, die einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen aufweisen, können ehrverletzende Äußerungen ergeben. Nicht strafbar sind diese, wenn sie den Tatsachen entsprechen („Wahrheitsbeweis“) oder zumindest zum Zeitpunkt der Äußerung mit vernünftigem Rechercheaufwand davon ausgegangen werden konnte, dass sie wahr sind („Gutglaubensbeweis“), sofern die Aussagen nicht einzig zu dem Zweck erfolgten, anderen zu schaden.

Den Begriff der Ehre definiert das Gericht als auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt und bezieht ihn „auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.“ (S. 11, 5.1) „Von einem charakterlich anständigen Menschen wird nach allgemeiner Anschauung unter anderem erwartet, seine Pflichten gegenüber dem Staat und seinen Mitmenschen zu erfüllen, keine Straftaten zu begehen, die Menschenrechte aufrechtzuerhalten, die familiäre Liebe und Fürsorge nicht zu verweigern, den sexuellen Missbrauch von Kindern zu stoppen etc.“ (S. 12, 5.2)

Sachaussagen oder ehrverletzend?

Das Gericht hat sich nun die Mühe gemacht, für jede einzelne inkriminierte Äußerung zu prüfen, ob diese tatsächlich ehrverletzend ist. Bei 4 von 10 angeklagten Äußerungen wurde dies vom Gericht verneint. Die Aussage z.B. dass Mitglieder nach Verkehrsunfällen oder bei der Geburt sterben und die Gemeinschaft Bluttransfusionen ablehnt, sind simple Feststellungen zutreffender Tatsachen ohne Werturteil. Auch die Feststellung, dass es kaum eine Zeugen-Jehovas-Familie ohne ausgeschlossene Familienmitglieder gibt, ist an sich nicht ehrverletzend, denn ein Mensch ist nicht ehrbarer, wenn er eine Familie hat, aus der niemand ausgeschlossen wurde. Ähnliches gilt für die Aussage, dass viele Zeugen Jehovas „nur beschränkt Wissen um die Welt [haben], weil weltliche Freunde verboten sind und sie viele gesellschaftliche Erfahrungen nicht machen konnten“. Dies sind reine Tatsachenbeschreibungen.

Bösartige Absicht oder öffentliches Interesse?

Bei 6 weiteren Aussagen kam das Gericht hingegen zu dem Schluss, dass diese in der Tat die Ehre der Gemeinschaft beschädigen. Diese Wirkung war der Beschuldigten durchaus bewusst. Solche Aussagen können, selbst wenn sie wahr sind, strafbar sein, wenn sie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht gegeben werden, jemandem Übles vorzuwerfen. Das kann das Gericht hier aber nicht erkennen. In seiner Begründung kommt das Gericht zu einer beschreibenden Würdigung der Arbeit der Fachstelle infoSekta: „Die Aufgaben der Fachstelle infoSekta, die Rahmen ihrer Statuten Beratung für Betroffene anbietet und Aufklärung im Sinne des Konsumentenschutzes auf dem Weltanschauungsmarkt betreibt, belegen hinreichend, dass die Äusserungen in Wahrung öffentlicher Interessen erfolgt sind. … Ausserdem klärt die Fachstelle InfoSekta nicht nur über die Zeugen Jehovas auf, sondern über verschiedene Organisationen und Glaubensgemeinschaften. Es handelt sich um eine sachlich vorgetragene und argumentative Kritik an Glaubensvorstellungen bzw. -praktiken, sowie an deren Auswirkungen auf Anhänger und deren Umfeld (welche zudem in Ausübung grundrechtlicher Freiheiten erfolgt sind …) … Sie stützt ihre Aussagen auf wissenschaftliche Publikationen, Originaldokumente der Zeugen Jehovas (Wachtturm und Erwachet!) sowie Fachliteratur zum Thema. Sie bezieht ihre Informationen also nicht nur aus Gesprächen mit Aussteigern, die die Gemeinschaft im Streit verlassen haben und bei denen die Gefahr besteht dass sie ein allzu negatives Bild zeichnen. … Es geht der Beschuldigten nicht darum, die Zeugen Jehovas schlecht zu reden, sondern um die Aufklärung über verschiedene Organisationen und Glaubensgemeinschaften.“ (S. 21, Art. 9.5)

Nach diesem weiten Anlauf kommt es nun zum Kern: Der gerichtlichen Prüfung, in wieweit die übrigen 6 ehrverletzenden Aussagen den Tatsachen entsprechen bzw. ernsthafte Gründe hatte, die Aussagen für wahr zu halten. Hier war das Ergebnis – so viel sei bereits vorweggenommen – für Jehovas Zeugen desaströs.

Praxis der Ächtung („Gemeinschaftsentzug“)

Der Begriff der Ächtung meint den Kontaktabbruch zu ausgeschlossenen Personen. Ausgeschlossen kann werden, wer aus Sicht der Religionsgemeinschaft von Jehovas Zeugen eine Sünde begeht wie z.B. das Annehmen einer Bluttransfusion, Sex vor der Ehe, politische Aktivität oder auch nicht all das zu glauben, was die Organisation lehrt. Dazu standen folgende Aussagen von infoSekta vor Gericht: 

„Wir machen auf die menschenrechtswidrige Praxis der Ächtung aufmerksam.“ / „Ächtung ist eine Art von oben verordnetem Mobbing. Es verstösst gegen die Menschenrechte und Verfassung.“ / „Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit – ein Recht, das die Zeugen Jehovas für sich beanspruchen, ihren Mitgliedern aber nicht gewähren.“ 

Dazu hielt das Gericht fest, dass Jehovas Zeugen nicht bestreiten, dass sie die Praxis der Ächtung verwenden, sondern lediglich einfach behaupten, diese Praxis sei nicht menschenrechtswidrig. An dem Bestehen dieser intern als „Gemeinschaftsentzug“ bezeichneten Praxis gibt es keinen Zweifel. Sie ist auch schriftlich in diversen Publikationen dokumentiert. Dazu das Gericht: „Die Praxis ist für davon Betroffene sehr schwer zu ertragen und kann schwerwiegende Folgen haben (insbesondere für Opfer von sexuellem Missbrauch, die wählen müssen, ob sie in der Organisation bleiben und dem Täter stets begegnen wollen oder ihr gesamtes soziales Umfeld verlieren)… Es kann durchaus gesagt werden, dass die Organisation der Zeugen Jehovas durch die Anwendung der Praxis der Ächtung darüber entscheidet, wer keinen Kontakt mehr haben darf zu Familie und Freunden, wer isoliert werden soll. Die Organisation hat eine große Kontrolle über ihre Mitglieder. Ein solches Verhalten kann durchaus als „Mobbing“ verstanden werden. … Die Praxis der Ächtung erweist sich deshalb als eine Art von „Mobbing“, das zumindest im Ansatz menschenrechtsverletzend ist, als dass Mobbing eine Verletzung der persönlichen Integrität eines Menschen ist. Diese Art von Mobbing wird auch angewendet, wenn Mitglieder der Zeugen Jehovas nicht mehr glauben oder einen anderen Glauben entwickeln bzw. haben. In so einem Fall werden die entsprechenden Leute ausgeschlossen und geächtet, was sie dazu bewegen soll, wieder in die Gemeinschaft zurückzukehren. … Implizit wird ihnen also die Glaubens- und Gewissensfreiheit innerhalb der Gemeinschaft verwehrt …“. (S. 24, 9.9a)

Umgang mit Kindern

Zum Umgang mit Kindern wurde folgende ehrenrührige Aussage beanstandet: „Etwas Liebes zu sagen, nachfragen, wie der Tag war, oder das Kind in den Arm nehmen – das liegt nicht mehr drin. Kinder erleben eine permanente Angst.“

Auch hier wird von der Religionsgemeinschaft nicht bestritten, dass die Ächtung gelebt wird, sondern lediglich behauptet, Kinder würden dennoch liebevolle Zuwendung erhalten. Das Gericht hingegen fand die Hinweise in den Schriften, man solle das ausgestoßene Kind „unterstützen“ aber nicht sehr liebevoll, wenn es gleich dazu heißt, es aber dann „mit Gottes Wort unterweisen und in Zucht nehmen“ sowie ein „Bibelstudium durchführen“. „Unsere Liebe zu Jehova muss stärker sein als die Liebe zu Familienangehörigen, die ihm untreu werden.“ (Wachtturm, 15.7.2011)

Das Kind werde so „auf körperliche und spirituelle Bedürfnisse reduziert, wobei auf emotionale Bedürfnisse keine Rücksicht genommen wird. Dies wird durch eine Vielzahl von Berichten Angehöriger und Aussteiger belegt (…). Ein solcher Ausstoß führt zu grossem Konflikt und kann psychische Schäden hinterlassen, gerade bei Kindern und Jugendlichen. Es ist eine Art emotionale Erpressung, um die abtrünnigen Personen dazu zu bewegen, zur Glaubensgemeinschaft zurückzukehren bzw. sie von einem Ausstieg abzuhalten.“(S. 25, 9.9b) Auch die zentrale Botschaft vom nahen Weltende in Harmagedon mit der blutigen Endschlacht und der Vernichtung aller Ungläubigen könne gerade bei Kindern für Angst sorgen. 

Sexueller Missbrauch

Zur Kritik an der Begünstigung von sexuellem Missbrauch bestätigte das Gericht, dass die Zwei-Zeugen-Regel existiert: „Kann also außer dem Opfer selbst niemand den Missbrauch bezeugen und streitet der mutmaßliche Täter die Tat ab, so wird nichts unternommen.“ Es ist lediglich strittig, in welchem Kontext sie eingesetzt wird. Unter Verweis auf gerichtliche Untersuchungen in Australien (Royal Comission, Final Report) durfte den Schilderungen der Betroffenen hier geglaubt werden (Gutglaubensbeweis erbracht).

Psychische Gewalt an Kindern

Das Gericht stellt hierzu fest: „Die Analyse von Wachtturm-Materialien für Kinder verdeutlicht, dass diese auf die Verängstigung der Kinder abzielen: wer nicht gehorcht, wer nicht folgt, wer nicht glaubt, wer nicht genügt, muss mit dem Ausschluss aus der Gemeinschaft und daraufhin mit Vernichtung in Harmagedon rechnen. Das oben thematisierte Ächten kann als Form von psychischer Gewalt angesehen werden. Dies wird durch die Berichte von Aussteigern sowie die Materialen der Wachtturm-Gesellschaft selber deutlich gemacht.“ (S. 29, 9.9e) In der Linie der bisherigen Tatsachenfeststellungen des Gerichtes wurden auch die Einschätzung, dass die Zeugen Jehovas als „hochproblematische Gruppe“ die „körperliche psychische und soziale Integrität ihrer Mitglieder“ verletze und das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ihren Mitgliedern verwehrt als im wesentlichen zutreffend bewertet. Dabei sind es in erster Linie die Folgen des „Gemeinschaftsentzuges“ als internes Druckmittel, die zu dieser Einschätzung führen. 

Langsame Mühlen

Das Urteil hat eine längere Geschichte. Die angeklagten Äußerungen stammten vom Juli 2015. Um die Antragsberechtigung der Beschwerde gab es zunächst juristische Auseinandersetzungen, so dass die Anklage im November 2018 erhoben wurde. Das hier beschriebene Urteil erging am 9. Juli 2019 und wurde erst 2020 rechtskräftig, nachdem die Vereinigung Jehovas Zeugen in der Schweiz die Frist für eine zunächst angekündigte Revision ergebnislos hat verstreichen lassen. 

Fazit

Wenn nun all diese vom Gericht als ehrverletzend angesehenen Aussagen sich auf einen wahren Tatsachenkern beziehen, dann ist die Ehre der Organisation der Zeugen Jehovas davon auch tatsächlich erheblich angeschlagen. 

Das Gericht hat anhand von umfangreichem Beweismaterial die Aussagen zu den Kritikpunkten geprüft und festgestellt, dass die Kritik berechtigt war: Die Praxis der Vereinigung von Jehovas Zeugen verstößt gegen elementare Rechte der Mitglieder und ihrer Angehörigen. Das Urteil ist zugleich ein Lob für solide recherchierte Aufklärungsarbeit im Bereich des spirituellen Verbraucherschutzes. Es bleibt interessant, welche Folgen sich daraus für den Umgang in Deutschland ergeben.

Dr. Harald Lamprecht

ist Beauftragter für Weltanschauungs- und Sektenfragen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und Geschäftsführer des Evangelischen Bundes Sachsen.

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Dieser Beitrag ist erschienen in Confessio 2/2020 ab Seite 12