Religionsfreiheit
Religionsfreiheit ist in Deutschland sehr hoch geschätzt. Sie ist in der Verfassung als Grundrecht verankert und steht unter keinem Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet, dass die Religionsfreiheit nicht einfach durch Gesetze eingeschränkt werden kann, sondern nur durch andere Grundrechte, die von der Verfassung garantiert werden, begrenzt wird.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 4:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat bislang stets sehr darauf geachtet, dass mit dieser Fassung auch die aktive Religionsfreiheit geschützt ist. Auch wenn der Staat selbst keine religiösen Bekenntnisse bewerten darf, so ist er doch gehalten, das religiöse Leben seiner Bürger zu fördern und zu unterstützen. Religion ist demnach nicht nur „Privatsache“ die im öffentlichen Raum nichts zu suchen habe. Im Gegenteil: Religion darf sich auch öffentlich präsentieren. Das öffentliche Bekenntnis zur eigenen Religion und die Einladung zu ihr sind Bestandteil der Grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit.