Religionsrecht in Deutschland

Wie sind Religionsgemeinschaften in Deutschland organisiert?

Es gibt in Deutschland zwei Möglichkeiten, wie Religionsgemeinschaften rechtlich verfasst sein können:

  1. als (eingetragener) Verein
  2. als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR).

Eine formale „Anerkennung“ als Religion gibt es nicht, weil auch ohne Organisation jedes religiöse Bekenntnis bereits durch das Grundgesetz geschützt ist.

Der Vereinsstatus gibt ein mindestmaß an Organisation vor. Wenn die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gegeben sind, können auch als Verein weitreichende Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden, was bei den meisten Religionsgemeinschaften der Fall ist.

Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleiht ein umfangreicheres Privilegienbündel. Eingerichtet wurde diese Form mit der Weimarer Reichsverfassung, um einerseits den Kirchen ihre besondere Stellung in der Gesellschaft zu erhalten, andererseits diese Rechtsform aber auch für weitere Gemeinschaften zu öffnen, die wie diese durch ihre Größe und Gewähr der Dauer eine gewisse Stabilität erwarten lassen. Im Jahr 2000 hat das Bundesverfassungsgericht die Kriterien für die Verleihung von Körperschaftsrechten noch um die Erfordernis der Rechtstreue und der Beachtung der Grundlagen des Staats-Kirchen-Rechts (d.h. Trennung von Staat und Religion) erweitert. Die Verleihung der Körperschaftsrechte ist Sache der jeweiligen Bundesländer und gilt zunächst nur für diese.

Die Erteilung von Religionsunterricht ist NICHT an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gebunden. 

Dr. Harald Lamprecht

ist Beauftragter für Weltanschauungs- und Sektenfragen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und Geschäftsführer des Evangelischen Bundes Sachsen.

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